§§ 477, 492 und 502 ZPO; Art 6 MRK:
An der Rsp, wonach Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung trotz Antrags auf mündliche Berufungsverhandlung Nichtigkeit begründe, wird wegen der essentiellen Bedeutung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess festgehalten. Zweifelhafte Parteierklärungen sind zu Gunsten der Wahrung dieses Grundsatzes auszulegen.