§§ 1 ff BBetrG; § 1042 ABGB:
Selbstbindungsgesetze begründen keine subjektiven Rechte des Einzelnen auf Leistung oder auf Vertragsabschluss. Solche Rechte können sich aber aus dem Gleichheitsgrundsatz und damit auch aus der Fiskalgeltung des Grundrechts auf Gleichbehandlung ergeben.