§ 3 Abs 2 Oö VergabenachprüfungsG:
Dem Gebot des „spätestens gleichzeitig“ iSd § 3 Abs 2 Oö VergabenachprüfungsG ist auch dann entsprochen, wenn die Verständigung in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages (wenn auch kurz nach diesem) steht.