Erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandsbeziehungen - ein strittiges Thema - Anmerkungen zur IFA-Veranstaltung vom 20. 11. 2003
Die letzte Veranstaltung der Internationalen Fiscal Association - Landesgruppe Österreich (http://fgr.wu-wien.ac.at/INSTITUT/FR/IFA.html ) war diesem Thema gewidmet, das in Schrifttum, Rechtsprechung und Praxis kontrovers behandelt wird. Der Grundsatz der Amtswegigkeit (§ 115 Abs 1 BAO), die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (§§ 119 ff BAO) und die immer mehr erweiterten Amtshilfemöglichkeiten stehen in einem Spannungsverhältnis. Dazu hat MR Dr. Heinz Jirousek, Internationale Steuerabteilung des BMF, als Erstreferent die Rechtslage anhand von Literatur und Rechtsprechung dargelegt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehungen die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht des Steuerpflichtigen in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhalts wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Die Möglichkeit der Amtshilfe zB aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens kann zwar die Pflichten der Abgabenbehörde erhöhen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wie dies der VwGH zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland judiziert hat, schließt aber eine erhöhte Mitwirkungspflicht nicht aus. Vielmehr gilt es, das Prinzip der Amtswegigkeit, die Mitwirkungspflicht und die Amtshilfemöglichkeiten gegeneinander nach den Grundsätzen der Notwendigkeit einer bestimmten Beweiserhebung, der Verhältnismäßigkeit, der Erfüllbarkeit und der Zumutbarkeit gegeneinander abzuwägen. Univ.-Lektor Dr. Christoph Urtz, Wolf Theiss & Partner, hat als Zweitreferent die Amtshilfeklauseln der Doppelbesteuerungsabkommen im Einzelnen analysiert und die Grenzen insbesondere der Verwertung von Ermittlungen im Finanzstrafverfahren für das Abgabenverfahren aufgezeigt. In der anschließenden Diskussion wurde ua die Frage der Erbringung eines Besteuerungsnachweises im Ausland als Beweismittel für das österreichische Abgabenverfahren kontrovers diskutiert.