§§ 27 f und 31 ForstG 1975:
Eine Bannlegung kann auch zum Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Wald selbst bzw seinem Zustand ergeben, erfolgen. Erfordert daher der Zustand eines Waldes die Schlägerung des gesamten Bewuchses, um die von diesem für die in § 27 Abs 1 ForstG 1975 genannten Schutzobjekte ausgehende Gefahr zu beseitigen, so steht eine entsprechende Anordnung nicht in Widerspruch zur Bannlegung.