§§ 146 ff und 530 ZPO:
Eine Wiederaufnahmsklage kann auch dann zulässig sein, wenn die Partei die Möglichkeit hätte, mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls die Fortsetzung des Vorprozesses zu erreichen.
OGH 21. 5. 2003, 6 Ob 76/03v (OLG Innsbruck 14. 1. 2003, 5 R 43/02s; LG Feldkirch 29. 11. 2002, 8 Cg 298/02d)