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Geld statt Urlaubsfreude nun auch in Österreich - zwei Fragen zum neuen § 31e Abs 3 KSchG

Korrespondenzo. Univ.-Prof. Dr. Peter BydlinskiJBl 2004, 66 Heft 1 v. 30.1.2004

1. In „Umsetzung“ eines Urteils des EuGH - das hier nicht kommentiert werden soll (Rs Simone Leitner gegen TUI, wbl 2002, 166 = ZVR 2002/56; zu diesem statt vieler M. M. Karollus, JBl 2002, 566; reiche Nachweise auch in den EB 173 BlgNR 22. GP 22) - hat der österr Gesetzgeber im Zuge der ZivRÄG 2004 (BGBl I 91/2003) seine Vorschriften des Pauschalreiserechts ergänzt; die Neuerungen treten am 1. 1. 2004 in Kraft. Zentral dabei ist § 31e Abs 3 Satz 1 KSchG. Er lautet: „Wenn der Reiseveranstalter einen erheblichen Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht hat und dies auf einem dem Reiseveranstalter zurechenbaren Verschulden beruht, hat der Reisende auch Anspruch auf angemessenen Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude“. In der Folge sollen bloß zwei Fragen angesprochen werden: Wann wurde ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistung nicht erbracht; und: Was gilt für entgangene Urlaubsfreuden außerhalb des Pauschalreiserechts?

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