§ 1325 ABGB:
Ein Anspruch auf Schmerzengeld wegen des Verlusts der Mutter kann auch einem Erwachsenen bei entsprechend intensiver Gefühlsbeziehung zwischen den Angehörigen und grobem Verschulden des Schädigers zustehen, ohne dass es auf eine eigene Gesundheitsschädigung des Hinterbliebenen ankommt.