Aus Anlass einer rezenten Entscheidung des OGH geht der Beitrag der für das österreichische Privatrecht bislang völlig kontrovers behandelten Frage nach, ob auch denjenigen, dem § 871 ABGB das Recht zur Irrtumsanfechtung zubilligt, eine Haftung aus culpa in contrahendo treffen kann, wenn er seinen Irrtum bei Aufwendung gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden können.