§ 68 ZPO; § 1 Abs 2 und § 7 ZustG:
Die im Zivilprozess unzulässige Übermittlung einer Erledigung durch Telefax entfaltet auch dann keine Zustellwirkung - im Wege der Heilung iSd § 7 ZustG -, wenn die Telekopie dem Empfänger tatsächlich zukommt.
Eine Unterbrechung der Berufungsfrist durch einen Beschluss auf Beendigung der Verfahrenshilfe setzt dessen wirksame Zustellung voraus; ein diesbezügliches Telefax ist insofern nur eine rechtlich bedeutungslose Vorausverständigung.