§§ 1170 und 1486 Z 1 ABGB:
Die Fälligkeit des Werklohnes, der nicht pauschal vereinbart ist, sondern nach Vollendung des Werkes errechnet werden muss, tritt in aller Regel erst mit dem Zugang der Rechnung ein.
Auch die Werklohnforderung, der die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages entgegensteht, beginnt erst dann zu verjähren, wenn die deren Fälligkeit hinausschiebenden Mängel vom Unternehmer behoben wurden. Ist der Unternehmer jedoch mit der Rechnungslegung bzw der Verbesserung (dem Nachtrag des Fehlenden) säumig, so beginnt die Verjährung schon in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem dem Unternehmer die Zumittlung der Rechnung oder die Mängelbehebung objektiv möglich gewesen wäre.