§§ 7 und 181 ff KO; § 140 ABGB:
Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens unterbricht das Verfahren zur Bemessung des bis dahin geschuldeten Unterhalts.
Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens beeinflusst wie die Konkurseröffnung nicht nur die Einbringlichkeit einer titulierten Unterhaltsschuld, sondern in geradezu typischer Weise auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des (Gemein-)Schuldners als Grundlage für die Bemessung des laufenden Unterhalts.