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Herabsetzung eines vereinbarten Reugelds („Stornogebühr") bei Rücktritt eines Verbrauchers vom Werkvertrag

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2004, 643 Heft 10 v. 20.10.2004

§§ 909, 1168 und 1336 ABGB; §§ 7 und 27a KSchG:

Angesichts des Rechts des Werkbestellers, das Werk - mangels Vereinbarung einer Abnahmepflicht - jederzeit abzubestellen, ist eine vereinbarte „Stornogebühr“ als Reugeld einzuordnen, das die Pauschalierung des Entgeltanspruchs nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB bezweckt.

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