§§ 1323 und 1332 ABGB:
Bei Ersatz für ein gebrauchtes Möbelstück durch Naturalherstellung ist - als Schaffung einer Ersatzlage durch Leistung des dafür erforderlichen Geldbetrages - nur dann vom Herstellungswert einer vergleichbaren Sache auszugehen, wenn die Wiederbeschaffung einer gleichartigen und passenden Sache (zu einem geringeren Preis) nicht möglich ist.