§§ 871 und 1346 ABGB:
Erklärt der Gläubiger dem künftigen Bürgen, die Bürgschaftsübernahme sei risikolos, so veranlasst er dessen Irrtum über die Bonität des Hauptschuldners auch dann, wenn die Unrichtigkeit dieser Mitteilung dem Bürgen bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wäre.