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Durch „Bearbeitung“ wesentlich veränderter Inhalt der „Fledermaus“ bei den Salzburger Festspielen 2001

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 587 Heft 9 v. 22.9.2003

§§ 870, 871, 918, 922, 1167 ABGB; § 2 UWG; § 6 Abs 2 Z 3 KSchG:

War schon auf Grund des Festspielprogrammes und der Homepage der Festspiele im Internet erkennbar, dass die „Fledermaus“ nicht in der traditionellen Fassung dieser Operette gespielt werden wird, dann besteht kein Anspruch auf Rückersatz des Preises für die Eintrittskarten*)*)Zu dieser E siehe Pfersmann/Schönherr, Zur Salzburger „Fledermaus“ 2001: Überraschende Irreführung des Publikums, welches auf eine das Werk weitgehend verändernde „Bearbeitung“ nicht vorbereitet war - „Freiheit der Kunst“ als Rechtfertigung? in diesemHeft der JBl 2003, 595 ff.

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