§§ 870, 871, 918, 922, 1167 ABGB; § 2 UWG; § 6 Abs 2 Z 3 KSchG:
War schon auf Grund des Festspielprogrammes und der Homepage der Festspiele im Internet erkennbar, dass die „Fledermaus“ nicht in der traditionellen Fassung dieser Operette gespielt werden wird, dann besteht kein Anspruch auf Rückersatz des Preises für die Eintrittskarten*)