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Gewerbsmäßige Diebstahlsfakten und Doppelverwertungsverbot

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 535 Heft 8 v. 18.8.2003

§ 32 Abs 2 und § 130 StGB:

Trifft gewerbsmäßiger Diebstahl nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB mit gewerbsmäßigem schweren Diebstahl gemäß den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall real (tatmehrheitlich) zusammen, kommt Verdrängung des erstgenannten durch das zweitgenannte Delikt zufolge Scheinkonkurrenz in Form von Spezialität nicht in Betracht.

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