§ 32 Abs 2 und § 130 StGB:
Trifft gewerbsmäßiger Diebstahl nach den §§ 127, 130 erster Fall StGB mit gewerbsmäßigem schweren Diebstahl gemäß den §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall real (tatmehrheitlich) zusammen, kommt Verdrängung des erstgenannten durch das zweitgenannte Delikt zufolge Scheinkonkurrenz in Form von Spezialität nicht in Betracht.