§§ 428 und 943 ABGB; § 1 NotAktG:
Die wirkliche Übergabe ist ein sinnfälliger, nach außen hin erkennbarer Akt, aus dem der ernstliche Wille des Schenkenden hervorgeht, die Sache sofort und vorbehaltlos in den Besitz zu übertragen. Diese Voraussetzungen erfüllen die körperliche Übergabe, die Übergabe durch Zeichen, die Besitzauflassung, die Besitzanweisung, nicht aber das Besitzkonstitut (Besitzauftragung).