§ 35 EO; § 140 ABGB:
Das Erlöschen oder die Verminderung eines im Außerstreitverfahren festgesetzten Unterhaltsanspruchs kann mit Klage nach § 35 EO geltend gemacht werden. Das gilt auch dann, wenn ein Herabsetzungsantrag im Außerstreitverfahren möglich und allenfalls für den Unterhaltsberechtigten kostengünstiger wäre.