§§ 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall, Abs 4 Z 3 und Abs 6 SMG:
Bei innerhalb eines einheitlichen Tatgeschehens erfolgten gleichartigen Tathandlungen nach § 28 Abs 2 SMG, welche verschiedene Suchtgifte betreffen, sind diese verschiedenen Suchtgifte zur Erreichung der Grenzmenge bzw Übermenge zusammenzufassen, weil es nach dem Gesetz nur darauf ankommt, ob die verschiedenen Suchtstoffe insgesamt eine große bzw übergroße Menge darstellen.