§§ 1175 ff und 1435 ABGB:
Ohne entsprechende Vereinbarung gibt es bei der Auflösung der GesbR keine förmliche Liquidation. Quoad usum eingebrachte Sachen sind dem Eigentümer zurückzustellen; insofern besteht nicht einmal eine Gemeinschaft fort. Für die Weiterbenützung durch den anderen Gesellschafter fehlt es am Titel, was Bereicherungsansprüche auslösen kann.