§ 140 ABGB:
Bei einem Jahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen € 7.270,- und € 21.800,- ergibt die nach der neuen Rsp gebotene Entlastung einen Betrag von monatlich weniger als € 2,-; dieser rechtfertigt wegen seiner Geringfügigkeit keine Unterhaltsherabsetzung.