§§ 914, 1053 ff und 1311 ABGB; § 40 oö BauO:
OGH 26. 11. 2002, 1 Ob 253/02s (LG Wels 29. 4. 2002, 21 R 76/02d; BG Peuerbach 17. 12. 2001, C 731/99x)
Mit Teilvergleich vom 4. 4. 2000 vereinbarten die Streitteile, dass dem Kl - ohne Berücksichtigung der eingewendeten Gegenforderung - aus Warenlieferungen eine Forderung in Höhe von S 107.000,- samt Zinsen zustehe, womit sämtliche wechselseitigen Ansprüche mit Ausnahme einer allfälligen Forderung des Bekl im Zusammenhang mit der Lieferung von Beton für eine Bodenplatte erledigt sein sollten. Gegenstand des weiteren Verfahrens war ausschließlich die vom Bekl bis zur Höhe der Klageforderung eingewendete Gegenforderung, die daraus resultiere, dass die vom Kl für die Herstellung der Bodenplatte gelieferten Materialien insoweit ungeeignet gewesen seien, als die Bodenplatte undicht geworden sei und Wasser in den Keller des Bekl eindringe. Die Vorinstanzen trafen dazu folgende Feststellungen: