unter besonderer Berücksichtigung des APG des Bundes und des oö APG
(2. Teil) (Fortsetzung aus JBl 2003, 269)
C. Die Verweigerung der Auskunft durch Bescheid
I. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem § 4 APG des Bundes ist, wenn die Auskunft verweigert wird, ein Bescheid nach dem AVG zu erlassen, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft „erteilt“89) wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Solche Verfahrensgesetze finden sich vor allem in Angelegenheiten, die gem Art II Abs 5 und 6 EGVG vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgenommen sind90).