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Verfahrensrechtliche Fragen der Auskunftspflicht gemäß Art 20 Abs 4 B-VG

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Johannes Hengstschläger und Univ.-Ass. Dr. David LeebJBl 2003, 354 Heft 6 v. 27.6.2003

unter besonderer Berücksichtigung des APG des Bundes und des oö APG

(2. Teil) (Fortsetzung aus JBl 2003, 269)

C. Die Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

I. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem § 4 APG des Bundes ist, wenn die Auskunft verweigert wird, ein Bescheid nach dem AVG zu erlassen, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft „erteilt“89)89)Richtiger Weise müsste es heißen „begehrt“. wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Solche Verfahrensgesetze finden sich vor allem in Angelegenheiten, die gem Art II Abs 5 und 6 EGVG vom Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze ausgenommen sind90)90)Vgl Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 36 ff. .

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