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Anerkenntnis der Hauptforderung durch Aufrechnungserklärung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 310 Heft 5 v. 22.5.2003

§§ 863 und 1438 ff ABGB:

OGH 7. 11. 2002, 8 Ob 216/02a (OLG Graz 9. 8. 2002, 3 R 55/02m; LGZ Graz 30. 1. 2002, 23 Cg 245/01x)

Im Rahmen des über das Vermögen der Bekl eröffneten Ausgleichsverfahrens meldete die Kl Forderungen in Höhe von S 522.610,30 aus Lieferungen und Leistungen von Juli 1994 bis April 1995 an. Diese wurden in einem Umfang von S 497.480,73 bestritten. Das Ausgleichsverfahren endete mit einer 50%igen Quote für die Gläubiger, wobei diese Quote in 4 gleichen Teilen von je 12,5% binnen 6, 12, 18 bzw 24 Monaten zu zahlen war.

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