11. Lfg. §§ 116-120 KO. (MGrK). Bearb. v. Riel, St. 64. S. LoBla € 12,80, sFr 22,50.
12. Lfg. §§ 59-62 KO. (MGrK). Bearb. v. Jelinek, W., Nunner-Krautgasser, B. 46 S. Manz, Wien, 2001. LoBla € 9,20, sFr 17,-.*)
Die 11. Lfg beinhaltet die Kommentierung wesentlicher Bestimmungen im Zusammenhang mit der „Versilberung“ von Massevermögen; diese haben nach dem Erscheinen der Lfg eine nicht unerhebliche Neugestaltung durch die InsNov 2002 erhalten. Die Neugestaltung beseitigt einige zutreffende Einwände, die Riel aus Anlass der Kommentierung der Altfassung vorbringt. Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Beschränkung der „Vertretungsbefugnis“ des Masseverwalters (§ 116) - mit im Säumnisverfahren angeblich unsanierbarer Behauptungslast -, nämlich die Unwirksamkeit des Geschäftes, wurde etwa vom Autor angesichts der „zum Teil höchst fragwürdigen Fälle“ (Rz 17 zu § 116 zu Z 4; 18 zu § 116 zu Z 5) zu Recht problematisiert (Rz 2 zu § 116): Die Novelle beschränkt diese Fälle drastisch (§ 117 neu KO). Vergleiche über Konkursforderungen sollen nach Riel (Rz 12 zu § 116; ebenso Konecny Rz 51 zu § 110 und 16 zu § 105) nicht unter den Vorbehalt des § 116 Z 2 KO fallen; die Begründung - Weisungsfreiheit bei der Prüfungserklärung - überzeugt mich zwar nicht wirklich (§ 116 Z 2 ist nunmehr § 116 Z 1 KO idF der InsNov 2002). Die Einbeziehung des Gemeinschuldners in das die Beschlussfassungen gem §§ 116 und 117 KO vorbereitende Verfahren - übrigens das Pendant zur größeren Inpflichtnahme des Schuldners durch die KO - kann bei „Untunlichkeit“ unterbleiben; diese ist restriktiv zu beurteilen (Rz 3 zu § 118; siehe in anderem Zusammenhang auch König, Rechtliches Gehör des Gemeinschuldners im Konkurseröffnungsverfahren, KTS 1973, 46 ff).