§ 1 IESG; V des BMAGS 10. 2. 1998 BGBl II 1998/41:
Amateursportler, die aus dieser Tätigkeit Einnahmen erzielen, die unter der durch die V vom 10. 2. 1998 BGBl II 1998/41 festgesetzten Grenze von S 7.400,- monatlich liegen, sind insofern nicht Arbeitnehmer, deren Ansprüche durch das IESG gesichert werden.