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Inverkehrbringen und Fehlerhaftigkeit gem PHG / Raumteiler / Instruktionsfehler

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 247 Heft 4 v. 17.4.2003

§§ 5, 6 und 11 PHG:

OGH 30. 9. 2002, 1 Ob 169/02p (OLG Wien 27. 2. 2002, 16 R 9/02i; LG St. Pölten 26. 9. 2001, 1 Cg 117/00k)

Im „Kulturhof“ der bekl Marktgemeinde befindet sich ein Festsaal. Dieser wird für Veranstaltungen an örtliche Vereine vermietet. Insb zur Verbesserung der Akustik bei Konzerten werden im Saal „Raumteiler“ verwendet, um die Saalgröße dem „erwarteten Besucherzustrom“ anpassen zu können. Sie dienen ferner als Aufhängevorrichtung für zwei Bilder in der Größe von je 3 mal 3 m. Es handelt sich dabei um etwa 3,5 m hohe rechteckige Metallrahmenkonstruktionen mit Rollen. Der vertikale Rahmenaufbau erhebt sich rund 8 cm hinter der Vorderkante des horizontalen Rahmenteils. Die Raumteiler wurden von einem Gemeindebediensteten hergestellt; sie gehören der bekl Partei und sind bereits seit Eröffnung des Kulturhofs 1998 vorhanden. In der Gemeinde besteht auch ein Kultur- und Tourismusverein, dessen Obmann der Bürgermeister ist. Der Verein unterhält auf Grund eines Managementvertrags Rechtsbeziehungen mit einer KEG, deren Komplementär der Kl ist. In Erfüllung dieses Vertrags finden im Kulturhof regelmäßig Konzerte statt. Ein solches vom Verein veranstaltetes Konzert war auch für den 28. 7. 1999 anberaumt. Am Nachmittag dieses Tages traf der Kl im Kulturhof die letzten Vorbereitungen. Die beiden Raumteiler standen vor einer Wand am Saalende. Der Kl wollte eine Verkleinerung des Festsaals herbeiführen und ergriff deshalb einen der beiden Teiler von vorn, um ihn in Richtung Saalmitte zu ziehen. Dabei kippte der Raumteiler und begrub den Kl unter sich. Der Kl erlitt dadurch einen offenen Unterschenkelbruch. Er war mit den Raumteilern „konfrontiert“, seitdem sie im Saal aufgestellt werden. Ein Mitarbeiter des Kl „hantierte hin und wieder mit den Raumteilern und verschob sie, teilweise allein, teilweise auch mit anderen Personen, auch mit dem Kl“.

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