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Oppositionsklage wegen Rücktritts vom Vertrag / Voraussetzungen wirksamen Rücktritts

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 241 Heft 4 v. 17.4.2003

§ 35 EO; § 918 ABGB:

OGH 19. 9. 2002, 3 Ob 96/02t (LG Korneuburg 21. 11. 2001, 23 R 79/01g; BG Schwechat 27. 2. 2001, 1 C 326/99y)

Am 24. 4. 1996 trafen sich die Streitteile zum Abschluss „der Mietverträge“ mit der Vermieterin eines Geschäftslokals und zur Übergabe der mit mündlichem Kaufvertrag vom 25. 3. 1996 gekauften Geschäftseinrichtung. In weiterer Folge kam es auf Grund von für die Kl ungeklärt erscheinenden Haftungsfragen weder zum Abschluss „der Mietverträge“ noch zur Übernahme der gekauften Gegenstände. Die Geschäftseinrichtung wurde auch danach von der Kl nicht abgeholt, weswegen die bekl Partei sie unter Aufsicht eines bei ihr beschäftigten ehemaligen Tischlers abbauen und zerlegen ließ, um sie in einer Lagerhalle kostengünstiger zu lagern. Vor der Demontage wurden Fotos vom Zustand der Möbel im eingebauten Zustand angefertigt, einen Einrichtungsplan gab es nicht. Anlässlich des Abbaus der Möbel war es notwendig, verleimte Stellen auseinanderzusägen. Die Einrichtung musste mehrmals umgelagert werden. Für die Umsiedlungen nahm die bekl Partei die Dienste einer „Übersiedlungsfirma“ in Anspruch. Eine Reparatur der bestehenden Beschädigungen ist möglich. Der Wert der Geschäftseinrichtung ist abhängig von einer Einbaumöglichkeit anderorts, da es sich um für das bestimmte Geschäftslokal maßangefertigte Möbel handelt. Die Einrichtung ist nicht im kompletten Zustand eingelagert, es fehlen Gitter- und Dekorationselemente sowie das Kühlaggregat und die Beleuchtungskörper.

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