§§ 382, 382b und 382d EO; § 38a SPG:
Bei einem familienrechtlichen Wohnungsverbot ist dem Gegner der gefährdeten Partei vom Vollstreckungsorgan, also uU auch von den Sicherheitsbehörden Gelegenheit zur Mitnahme bzw Abholung jener Sachen zu gewähren, die seinem alleinigen persönlichen Gebrauch oder der Ausübung seines Berufes dienen. Dazu ist keine weitere Beschlussfassung des Gerichts erforderlich.