§ 90h Abs 5 StPO:
Bei Fortsetzung eines diversionell vorläufig eingestellten Strafverfahrens sind schon erbrachte Leistungen (hier: teilweise Bezahlung einer Geldbuße) bereits unmittelbar bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und nicht erst auf die unabhängig davon bestimmte Strafe anzurechnen.