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Berücksichtigung teilweise erbrachter diversioneller Leistungen im fortgesetzten Strafverfahren

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 134 Heft 2 v. 24.2.2003

§ 90h Abs 5 StPO:

Bei Fortsetzung eines diversionell vorläufig eingestellten Strafverfahrens sind schon erbrachte Leistungen (hier: teilweise Bezahlung einer Geldbuße) bereits unmittelbar bei der Strafbemessung zu berücksichtigen und nicht erst auf die unabhängig davon bestimmte Strafe anzurechnen.

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