§§ 1295 ff ABGB; § 182 ZPO:
Die richterliche Prozessleitungspflicht im Anwaltsprozess geht keinesfalls so weit, dass einer Partei die Möglichkeit eröffnet werden muss, ein abzuweisendes Klagebegehren dahin zu ändern, dass die Voraussetzungen für eine Klagestattgebung gegeben sein können.