§§ 12 und 46 Abs 1 MRG; § 154 Abs 3 und § 865 ABGB:
Die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des Eintritts von Minderjährigen in ein Mietverhältnis wirkt jedenfalls dann zurück, wenn durch die Rückwirkung die Rechtsposition des Vermieters nicht verschlechtert wird.