§ 25d KSchG; § 879 ABGB:
Das für die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften geforderte Merkmal der massiven finanziellen Überforderung des Interzedenten fehlt bei Verpfändungen von vornherein, weil der Sicherungsgeber seinen Vermögenswert ja bereits hat und damit nicht seine Zukunft belastet.