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„Offenbar“ drohender Schaden - offenbar anders gemeint? Zur Neuregelung des Überhangsrechts in § 422 ABGB durch das ZivRÄG 2004

Korrespondenzo. Univ.-Prof. Dr. Peter RummelJBl 2003, 956 Heft 12 v. 15.12.2003

Im Zivilrechtsänderungsgesetz 2004 findet sich - neben einem Untersagungsrecht gegenüber negativen Immissionen, also insbesondere dem Entzug von Licht und Luft durch Bäume auf dem Nachbargrund - eine Modifizierung der Rechte des Nachbarn, wenn Wurzeln oder Äste auf seinen Grund herüberwachsen. Konnte er bisher solche Eindringlinge einfach „aus dem Boden reißen“ bzw „abschneiden“, so hat er nach der Neufassung des § 422 ABGB dabei „aber“ (?) „fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen“. Die dadurch, insbesondere durch Einschaltung eines Fachmannes, entstehenden Kosten hat der Gestörte im Prinzip (weiterhin) selbst zu tragen. „Sofern diesem aber durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden entstanden ist oder offenbar droht, hat der Eigentümer des Baumes oder der Pflanze die Hälfte der notwendigen Kosten zu ersetzen.“

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