§ 6 Abs 1 Z 5 und § 15 KSchG:
Für die wirksame Bekanntgabe „erheblicher Aufwendungen“ des Unternehmers als Voraussetzung der Zulässigkeit längerer Vertragsbindung des Verbrauchers bedarf es konkreter Angaben; bloße Globalhinweise genügen nicht.
§ 6 Abs 1 Z 5 und § 15 KSchG:
Für die wirksame Bekanntgabe „erheblicher Aufwendungen“ des Unternehmers als Voraussetzung der Zulässigkeit längerer Vertragsbindung des Verbrauchers bedarf es konkreter Angaben; bloße Globalhinweise genügen nicht.