§ 15 Abs 1 und Abs 3 und § 156 StGB:
Hypothekargläubiger, deren Forderung im Rang vor einem (hier inkriminierten) Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich sichergestellt sind, scheiden aus dem Kreis der für eine Gläubigerentschädigung iSd § 156 StGB in Betracht kommenden Gläubiger aus.