§ 48 Abs 1 Satz 2 IPRG; §§ 1293 ff, 1304 und 1325 ABGB:
Haben Schädiger und Geschädigter ihren Wohnsitz in Österreich und sind österr Staatsbürger, so ist auf die deliktischen Ersatzansprüche gem § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG österr Recht anwendbar.
§ 48 Abs 1 Satz 2 IPRG; §§ 1293 ff, 1304 und 1325 ABGB:
Haben Schädiger und Geschädigter ihren Wohnsitz in Österreich und sind österr Staatsbürger, so ist auf die deliktischen Ersatzansprüche gem § 48 Abs 1 Satz 2 IPRG österr Recht anwendbar.