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Unterlassung der Forderungsanmeldung zur Meistbotsverteilung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2003, 661 Heft 10 v. 20.10.2003

§ 119 KO; § 210 EO aF:

Die Untätigkeit des Hypothekargläubigers, der weder seine hypothekarisch sichergestellte Forderung anmeldet noch eine Barzahlungserklärung abgibt, führt nach der Rechtslage vor der EO-Nov 2000 nicht dazu, dass eine Barzahlung aus der Verteilungsmasse erfolgt.

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