Dass kein Recht und keine Freiheit in einer menschlichen Gesellschaft unbegrenzt gewährleistet sein könne, da sich eine Einschränkung zwangsläufig aufgrund der Rechte und Freiheiten anderer ergebe, gehört zur hA. Das StGG kannte und kennt aber ebenso wie die MRK und ihre ZP Freiheitsrechte ohne (ausdrücklichen) Gesetzesvorbehalt. Welche Konsequenzen sich aus deren Fehlen ergeben, wird zunächst für die Zeit der Monarchie zu eruieren versucht, wobei der Befund nicht eindeutig ist. Für die Republik wird versucht, den Nachweis für den Bestand „absoluter“ Freiheitsrechte in der österr Rechtsordnung zu erbringen; eine dogmatisch überzeugende Abgrenzung zu ebenfalls ohne Gesetzesvorbehalt, aber nicht absolut gewährleisteten Freiheitsrechten konnte nicht gefunden werden. Ob der neueste dogmatische Ansatz von Böckenförde (Sach- und Lebensbereich/Gewährleistungsinhalt/Eingriff und Schranken des Grundrechts) erfolgversprechend ist, können erst zukünftige Studien erweisen.