§§ 451 und 1300 ABGB; § 48 IPRG:
Eine einen Rat bzw eine Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet auch bei Fahrlässigkeit. Bei dieser Haftung ist gerade nicht Voraussetzung, dass eine Vertragsbeziehung besteht; unabhängig davon wird für reine Vermögensschäden gehaftet.