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Auskunftshaftung der Bank kraft objektiv-rechtlichen Pflichtenverhältnisses nach österr und deutschem Recht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 583 Heft 9 v. 20.9.2002

§§ 451 und 1300 ABGB; § 48 IPRG:

Eine einen Rat bzw eine Auskunft nicht selbstlos erteilende Bank haftet auch bei Fahrlässigkeit. Bei dieser Haftung ist gerade nicht Voraussetzung, dass eine Vertragsbeziehung besteht; unabhängig davon wird für reine Vermögensschäden gehaftet.

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