Für schuldhafte Verletzungen (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten ist nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo einzustehen. Der BGH hält im Wege einer schadenersatzrechtlichen Naturalrestitution dabei auch die Aufhebung des sich als unerwünscht herausstellenden Vertrages für möglich. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, inwieweit dieser Ansatz auch für das österreichische Recht nutzbar gemacht werden kann.