§ 140 ABGB:
OGH 29. 1. 2002, 1 Ob 16/02p (LG Feldkirch 13. 11. 2001, 1 R 189/01d; BG Bregenz 21. 6. 2001, 7 P 626/98g)
Die Ehe der Eltern der beiden Kinder wurde am 16. 12. 1996 einvernehmlich geschieden. Dieser Ehe entstammt ein weiteres bereits volljähriges Kind. Anlässlich der Scheidung verpflichtete sich der Vater, der als Zahnarzt berufstätig ist, zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von S 8.000,- je Kind. Im Jahre 1998 zogen die Kinder zum Vater. Daraufhin schlossen die Eltern am 11. 6. 1999 eine vom Pflegschaftsgericht genehmigte Vereinbarung, mit der sich die Mutter verpflichtete, für die Zeit vom 1. 4. 1999 bis 31. 3. 2001 einen monatlichen Unterhalt von S 2.000,- je Kind und zur pauschalen Abgeltung des Individualbedarfs der drei Kinder jährlich S 10.000,- zu zahlen. Außerdem wurde vereinbart, dass für den genannten Zeitraum die „Umstandsklausel“ nicht gelte.