§ 7 KO; § 528 ZPO; §§ 97 ff EO:
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO bezieht sich nur auf Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz, mit denen über ein an das RekG gerichtetes Rechtsmittel abgesprochen wurde, nicht aber auch auf solche, die das RekG als ErstG traf.