Art 6 MRK; § 19 VStG iVm § 34 Abs 2 StGB:
Da weder Sachverhalt noch Rechtsfragen diese Rechtssache ungewöhnlich komplex oder schwierig erscheinen lassen und sich auch keine weiteren Umstände zur Rechtfertigung der Dauer des Verfahrens, im Besonderen vor dem VwGH, ergeben haben, ist die Dauer des Verfahrens von mehr als 6 Jahren und 4 Monaten nicht mehr angemessen iSd Art 6 MRK.