Mit der Schaffung des neuen Rechtsformentypus „eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ erfolgte in Form einer lex fugitiva (§ 11 BekGG) gleichzeitig eine Novellierung zum AnerkennungsG 1874. Die darin normierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzungen sind allerdings derart prohibitiv, dass sie nahezu auf eine de-facto-Abschaffung dieses Rechtsinstituts pro futuro hinauslaufen. Dies erscheint mit den grundrechtlichen Gewährleistungen unvereinbar, da die Rechtsordnung vielfach an den Umstand des Anerkanntseins anknüpft. Es ist daher unter diesem Aspekt die Diskrepanz zwischen alter und neuer Rechtslage zu hinterfragen und dabei auch der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz zu relevieren. Dies im Besonderen in Bezug auf jene Religionsgemeinschaften, deren Anträge auf Anerkennung infolge willkürlichen Verhaltens der Behörde unerledigt geblieben und die nun im Hinblick auf die rückwirkende Anwendung des BekGG von der Erlangung des Rechtsstatus der Anerkennung ausgeschlossen sind.