§§ 1072 ff ABGB:
Die Erstreckung des Vorkaufsrechts auf mehrere Vorkaufsfälle kann wirksam vereinbart werden, weil § 1075 ABGB dispositiver Natur ist. Das Vorkaufsrecht kann daher auf den Rechtsnachfolger des Verpflichteten überbunden werden.
OGH 27. 11. 2001, 1 Ob 259/01x (LG Wels 11. 6. 2001, 22 R 180/01d; BG Vöcklabruck 9. 2. 2001, 2 C 2862/98x)