§§ 1323 und 1332 ABGB:
Wird ein zerstörtes Gebäude in wesentlich geänderter Größe und Nutzungsaufteilung wieder aufgebaut, können die Kapitalaufwendungen dafür nicht zur Bemessung des Schadenersatzes beim Problem „neu für alt“ durch Ausgleich des Zinsentganges herangezogen werden.