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Anerkennung eines formungültigen Testaments

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2002, 242 Heft 4 v. 20.4.2002

§§ 594 und 601 ABGB; § 123 AußStrG:

OGH 16. 5. 2001, 6 Ob 66/01a (LG Salzburg 22. 11. 2000, 21 R 174/00k; BG Salzburg 11. 4. 2000, 20 A 488/99f)

Der Erblasser verstarb unter Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung vom 6. 11. 1999, mit der er Ehegattin, Tochter und Sohn zu Erben einsetzte, eine näher bestimmte Aufteilung seines Wohnhauses anordnete, die Enkelkinder mit einem Vermächtnis bedachte und sie auch zu Ersatz- und Nacherben einsetzte. Dieses fremdhändige schriftliche Testament wurde vom Erblasser, seiner Ehegattin, der erblasserischen Tochter und dem erblasserischen Sohn als Testamentszeugen unterfertigt. Diese Personen sind auch zu gesetzlichen Erben berufen. Mit einem als „Eingabe“ bezeichneten Schriftsatz vom 3. 2. 2000 teilten die Ehefrau und beide Kinder des Erblassers mit, das offensichtlich formungültige Testament sei ihnen bekannt, sie seien zu gesetzlichen Erben berufen. Mit der Erklärung, das Testament ungeachtet seiner allfälligen Formungültigkeit als letzten Willen des Erblassers anzuerkennen, beantragten sie, es der Verlassenschaftsabhandlung zu Grunde zu legen. Gleichzeitig gaben sie die bedingte Erbserklärung auf Grund des Testaments ab. Anlässlich einer Tagsatzung vor dem Gerichtskommissär erklärte die erblasserische Tochter am 10. 4. 2000, sie sei über die Rechtsfolgen der Unterfertigung der vorbeschriebenen und vom Anwalt ihres Bruders vorgefertigten Eingabe in Irrtum gewesen, sie habe nicht gewusst, dass das Testament formungültig sei, und sei auch darüber nicht aufgeklärt worden, sie sei daher an die abgegebene Erklärung nicht gebunden. Dementsprechend gab sie eine Erbserklärung auf Grund des Gesetzes ab und beantragte deren Annahme zu Gericht.

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