§§ 1295 ff ABGB; § 411 ZPO:
Wer eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Bereich bestehen lässt, hat dafür zu sorgen, dass sie niemanden schädigt.
Die Verkehrssicherungspflichten treffen denjenigen, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann, also jenen, der die Gefahr beherrscht. Die Gefährlichkeit an sich begründet aber noch keine Verkehrssicherungspflicht, sondern die Verpflichtung zu Sicherheitsvorkehrungen entsteht nur dann, wenn die Gefahr erkennbar ist und durch zumutbare Maßnahmen abgewendet werden kann.